Art. 58 32004R1653
(1)
Die Rechnungsführung ist das System, mit dem die Agentur Haushalts- und Finanzdaten erfasst, klassifiziert und registriert.Die Rechnungsführung erfolgt untergliedert in eine Allgemeine oder Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge; beide werden nach Kalenderjahren und in Euro erstellt.Die Finanzbuchführung und die Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Rechnungen erstellt werden können.
(2)
Absatz 1 steht der Führung einer analytischen Buchführung durch den Anweisungsbefugten nicht entgegen.