Art. 19 32007R0718
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
(1)
Die begünstigten Länder gewährleisten, dass Fälle, in denen ein Verdacht auf Betrug oder Unregelmäßigkeiten besteht, untersucht und effizient behandelt werden und dass ein Kontroll- und Berichterstattungsverfahren angewandt wird, das dem in der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der KommissionABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1 . genannten Verfahren entspricht. Im Falle eines Verdachts auf Betrug oder Unregelmäßigkeiten ist unverzüglich die Kommission zu unterrichten.
(2)
Ferner treffen die begünstigten Länder geeignete Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung aktiver und passiver Korruption in allen Phasen der Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen und bei der Erfüllung der entsprechenden Verträge.