Art. 63 32007R0718
Sichtbarkeit
(1)
Die Kommission und die zuständigen einzelstaatlichen, regionalen oder lokalen Behörden der begünstigten Länder vereinbaren ein kohärentes Maßnahmenpaket, mit dem Informationen über die Hilfe nach der IPA-Verordnung in den begünstigten Ländern bereitgestellt und bekannt gemacht werden. Die Verfahren für die Durchführung dieser Maßnahmen werden in den Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.
(2)
Die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen, für die die Endempfänger verantwortlich sind, wird aus dem für die betreffenden Programme oder Vorhaben bereitgestellten Betrag finanziert.