Art. 29a 32008R0767
Besondere Vorschriften für die Eingabe von Daten
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Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Spezifikationen dieser Qualitätsstandards. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.