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Damit ein Fangschiff der Union bestimmte Fischereitätigkeiten ausüben darf, müssen diese in seiner gültigen Fangerlaubnis konkret angegeben sein, wenn für die Fischereien oder Fanggebiete, in denen die Fischereitätigkeiten erlaubt sind, oder für das Schiff, Folgendes gilt:
eine Fischereiaufwandsregelung;
ein Mehrjahresplan;
es handelt sich um ein Gebiet mit Fangbeschränkungen;
es handelt sich um Fischfang zu wissenschaftlichen Zwecken;
die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Fernüberwachungssystems (remote electronic monitoring, REM), einschließlich CCTV; oder
andere Bedingungen nach Maßgabe einschlägiger Unionsvorschriften.
Wendet ein Mitgliedstaat für Fangschiffe unter seiner Flagge eine eigene Fangerlaubnisregelung an, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage eine Zusammenfassung der Angaben in der erteilten Fangerlaubnis und die entsprechenden aggregierten Fischereiaufwandsdaten.
Hat ein Flaggenmitgliedstaat für die Zuteilung der verfügbaren Fangmöglichkeiten an einzelne Fangschiffe nationale Bestimmungen in Form einer nationalen Fangerlaubnisregelung verabschiedet, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage Angaben zu den Fangschiffen, die zur Ausübung einer Fischereitätigkeit in einer bestimmten Fischerei berechtigt sind; diese Angaben betreffen insbesondere die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern, die Namen der betreffenden Fangschiffe und die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten.
Einem Fangschiff wird keine Fangerlaubnis erteilt, wenn dieses Schiff nicht im Besitz einer Fanglizenz gemäß Artikel 6 ist oder seine Fanglizenz ausgesetzt oder entzogen wurde. Die Fangerlaubnis wird einem Fangschiff automatisch entzogen, wenn dem Schiff die Fanglizenz endgültig entzogen wurde. Wurde die Fanglizenz vorübergehend ausgesetzt, wird auch die Fangerlaubnis ausgesetzt.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die vom Flaggenmitgliedstaat ausgestellten Fangerlaubnisse fest, einschließlich der Bedingungen für die Gültigkeit der Fangerlaubnis und der darin enthaltenen Mindestangaben sowie der Bedingungen für den Zugang zu Daten aus REM-Systemen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union kann ein Mitgliedstaat Fangschiffe der Union mit einer Länge über alles von weniger als 10 m von der Verpflichtung, über eine Fangerlaubnis zu verfügen, ausnehmen, wenn sie ausschließlich in einem oder beiden der folgenden Gebiete Fischereitätigkeiten durchführen: Ein Mitgliedstaat, der beschließt, die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden, teilt dies der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach seinem Beschluss mit.
in seinen Hoheitsgewässern;
in den Hoheitsgewässern eines anderen Mitgliedstaats, der Schiffe unter seiner Flagge, die in derselben Fischerei Fischereitätigkeiten durchführen, von der Verpflichtung zum Besitz einer Fangerlaubnis ausgenommen hat.
Folgender Artikel wird eingefügt: Fangerlaubnis für andere Fischereifahrzeuge der Union als Fangschiffe (1) Fischereifahrzeuge der Union, bei denen es sich…
es über eine Zulassung des Flaggenmitgliedstaates verfügt, solche Fangtätigkeiten auszuführen (im Folgenden „zugelassenes Schiff“)
Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland darf keine Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben, es sei denn, die Kommission hat ihm eine…
Die Bestimmungen über Fanglizenzen und Fangerlaubnisse sollten aktualisiert und präzisiert werden. Um eine umfassende Kontrolle sicherzustellen, sollten…
Jeder Mitgliedstaat erteilt Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die in den in den Artikeln 3 und 6 genannten Fischereien Fischfang betreiben, spezielle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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