Art. 49 32024R2594
Der Höchstabstand der Stäbe im Wassertrenner an Bord von pelagischen Fischereifahrzeugen beträgt 10 mm. Die Stäbe sind fest angeschweißt. Werden im Wassertrenner Löcher und keine Stäbe verwendet, darf der Durchmesser dieser Löcher nicht größer sein als 10 mm. Löcher in Trichtern vor dem Wassertrenner haben einen Höchstdurchmesser von 15 mm.
Der Kapitän eines pelagischen Fischereifahrzeugs führt jederzeit Zeichnungen der Fangbearbeitungs- und -entladevorrichtungen an Bord mit. Die Zeichnungen und jegliche Änderungen daran werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt. Der Kapitän übermittelt eine Kopie der Zeichnungen und jeglicher Änderungen daran den zuständigen Fischereibehörden des Flaggenmitgliedstaats, die regelmäßig die Genauigkeit der eingereichten Zeichnungen überprüfen.
Pelagischen Fischereifahrzeugen ist es untersagt, Fisch unterhalb der Wasserlinie des Schiffs aus Puffertanks oder Seewasserkühltanks zu löschen.
Alle Entladestellen unter der Wasserlinie sind zu versiegeln. Die Flaggenmitgliedstaaten können jedoch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Fangerlaubnis erteilen, die es erlaubt, eine Entladestelle unter der Wasserlinie nicht zu versiegeln, sofern
jede Nutzung der Entladestelle von den Kontrollbehörden aus der Ferne elektronisch überwacht werden kann und
die Entladestelle und die zugehörigen elektronischen Überwachungseinrichtungen in den in Absatz 2 genannten beglaubigten Zeichnungen beschrieben sind.