Erwägungsgrund 11 32009R0160
Werden Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf akkreditierte parlamentarische Assistenten unmittelbar oder analog angewandt, sind diese Faktoren unter strikter Berücksichtigung insbesondere des gegenseitigen Vertrauens zu berücksichtigen, das die Beschäftigungsbeziehung zwischen den akkreditierten parlamentarischen Assistenten und dem bzw. den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die sie unterstützen, kennzeichnen muss.