Erwägungsgrund 5 32009R0160
Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die Gewährleistung der Transparenz und der Rechtssicherheit mittels gemeinsamer Regeln ist es angemessen, eine Beschäftigung akkreditierter parlamentarischer Assistenten durch direkte Verträge mit dem Europäischen Parlament vorzusehen. Im Unterschied hierzu sollten örtliche Assistenten, einschließlich derjenigen, die für Mitglieder tätig sind, die in einem der Mitgliedstaaten gewählt wurden, in denen sich die drei Arbeitsorte des Parlaments befinden, weiterhin nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments durch Verträge nach dem anwendbaren nationalen Recht in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, beschäftigt werden.