Erwägungsgrund 14 32009R0160
Akkreditierte parlamentarische Assistenten sollten eine gesetzlich vorgesehene Vertretung haben, die außerhalb des Systems liegt, das für Beamte und sonstige Bedienstete des Europäischen Parlaments gilt. Ihre Vertreter sollten als Ansprechpartner gegenüber der zuständigen Behörde des Europäischen Parlaments fungieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine förmliche Verbindung zwischen der nach dem Statut vorgesehenen Personalvertretung und der autonomen Vertretung der Assistenten hergestellt werden sollte.