Erwägungsgrund 3 32009R0160
Am 9. Juli 2008 hat das Präsidium des Europäischen Parlaments die Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments angenommen; gemäß Artikel 34 dieser Durchführungsbestimmungen beschäftigen die Abgeordneten a)„akkreditierte parlamentarische Assistenten“ an einem der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments, für die die besondere rechtliche Regelung gilt, die auf der Grundlage von Artikel 283 des EG-Vertrags erlassen wird, und deren Verträge direkt vom Europäischen Parlament abgeschlossen und verwaltet werden, und b)natürliche Personen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unterstützen und die mit ihnen einen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag nach dem jeweils geltenden nationalen Recht zu den in den genannten Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen abgeschlossen haben, nachstehend als „örtliche Assistenten“ bezeichnet.