Erwägungsgrund 6 32009R0160
Es ist daher zweckmäßig, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegt wurden, unterliegen, wobei ihre persönliche Situation, die besonderen Aufgaben, die sie zu erfüllen haben, und die spezifischen Obliegenheiten und Pflichten berücksichtigt werden, die sie gegenüber den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, für die sie zu arbeiten haben, erfüllen müssen.