Art. 17e Abs. 1 Buchst. c 32009R0223Pflichten der NSÄ, anderer einzelstaatlicher Stellen und der Kommission (Eurostat) bei der Verwendung der von privaten Dateninhabern für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken bereitgestellten Daten
unter Einhaltung der Verpflichtung, die Daten nur an Dritte außerhalb des ESS weiterzugeben, wenn der private Dateninhaber der Weitergabe dieser Daten…
Art. 20 Abs. 3 32009R0223Schutz vertraulicher Daten
Statistische Ergebnisse, die die Identifizierung einer statistischen Einheit ermöglichen könnten, dürfen in folgenden Ausnahmefällen von den NSÄ und anderen…
Art. 20 Abs. 4 32025L2360RICHTLINIE (EU) 2025/2360 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz)
Verwenden die Kommission oder die Mitgliedstaaten zur Erstellung europäischer Statistiken vertrauliche Daten, so schützen sie diese Daten gemäß der Verordnung…
Art. 21 Abs. 1 32009R0223Übermittlung vertraulicher Daten
Die Übermittlung vertraulicher Daten von einer in Artikel 4 genannten Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, an eine andere Stelle des ESS ist gestattet,…
Erwägungsgrund 27 32024R3018VERORDNUNG (EU) 2024/3018 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
Daten, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und nach nationalem Recht oder Unionsrecht öffentlich zugänglich bleiben, sollten nicht als vertraulich…