Erwägungsgrund 31 32009R0223
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu den Qualitätskriterien europäischer Statistiken zu erlassen und die Modalitäten, Regeln und Bedingungen festzulegen, unter denen auf Gemeinschaftsebene für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden kann. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.