Erwägungsgrund 29 32009R0223
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus und gilt daher unbeschadet einzelstaatlicher Modalitäten, Zuständigkeiten und Bedingungen, die für einzelstaatliche Statistiken spezifisch sind.