Art. 51 32009R0043
Krillfänge sind gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu melden.
Diese Krill-Fischerei wird gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der AntarktisABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 38 . betrieben.
Die Fischereifahrzeuge verwenden Schleppnetze, die mit Vorrichtungen zur Vermeidung des Beifangs von Meeressäugetieren ausgestattet sind.
Entspricht die gemeldete Gesamtfangmenge in einer Fangsaison mindestens 80 % der Schwelle von 620000 Tonnen in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie von 260000 Tonnen im Untergebiet 58.4.2. westlich von 55°E und von 192000 Tonnen in diesem Gebiet östlich von 55°E, werden die Fänge gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet.
In der Fangsaison, die auf die Fangsaison folgt, in der die Gesamtfangmenge mindestens 80 % der Schwelle nach Absatz 2 erreicht hat, werden die Fänge gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet, wenn die Gesamtfangmenge mindestens 50 % dieser Schwelle entspricht.
Die Mitgliedstaaten melden dem CCAMLR-Exekutivsekretariat das gesamte Lebendgewicht des gefangenen und verlorenen Krills; die Kommission erhält eine Kopie dieser Meldungen.
Am Ende jeder Fangsaison erhalten die Mitgliedstaaten von jedem ihrer Schiffe für jeden Hol die Angaben, die zur Vervollständigung der detaillierten Fang- und Aufwandsdaten der CCAMLR erforderlich sind. Sie übermitteln diese Daten für die Schleppnetzfischerei mithilfe des CCAMLR-Formblatts C1 an den CCAMLR-Exekutivsekretär und an die Kommission bis spätestens 1. April des folgenden Jahres.