Art. 53 32009R0043
Unbeschadet von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 müssen Schiffe, die ausschließlich die so genannte spanische Methode der Langleinenfischerei einsetzen, die Gewichte lösen, bevor die Leine gespannt ist.
Folgende Gewichte können verwendet werden:
traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 8,5 kg in Abständen von höchstens 40 m;
traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 6 kg in Abständen von höchstens 20 m; oder
massive Stahlgewichte, nicht aus Kettengliedern bestehend, von mindestens 5 kg in Abständen von höchstens 40 m.
Schiffe, die ausschließlich die Trotline-Methode einsetzen, verwenden Gewichte nur am distalen Ende der Futterbehälter (dropper) in der Trotline. Als Gewichte werden traditionelle Gewichte von mindestens 6 kg oder massive Stahlgewichte von mindestens 5 kg verwendet.
Schiffe, die sowohl die spanische Methode nach Absatz 1 als auch die Trotline-Methode nach Absatz 3 einsetzen, verwenden
für die spanische Methode eine Bestückung der Leine mit Gewichten gemäß Absatz 1;
für die Trotline-Methode eine Bestückung der Leine entweder mit 8,5 kg schweren traditionellen Gewichten oder mit 5 kg schweren Stahlgewichten am Hakenende aller Futterbehälter in der Trotline in Abständen von höchstens 80 m.