Erwägungsgrund 10 32009R0846
Im Hinblick auf eine reibungslose Übermittlung von Informationen über Unregelmäßigkeiten und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen unterschiedlichen Ansprechpartnern sollten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in einem einzigen Artikel zusammengefasst werden.