Erwägungsgrund 4 32009R0846
Da einige Anforderungen bezüglich Information und Öffentlichkeitswirkung in der Praxis für bestimmte Arten von Vorhaben nur schwer umsetzbar waren und daher für die Begünstigten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand darstellten, sollte eine größere Flexibilität ermöglicht werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die flexibleren Anforderungen auch für Vorhaben und Aktivitäten gelten, die seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 für eine Kofinanzierung ausgewählt wurden.