Erwägungsgrund 7 32009R0846
In Anbetracht der Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems sollten die Verfahren für die Berichterstattung über die Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten vereinfacht werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte außerdem genauer festgelegt werden, welche Informationen die Kommission benötigt. Dazu sollten Informationen über nicht wiedereinziehbare Beträge und die Gesamtbeträge der gemeldeten Unregelmäßigkeiten in die jährliche Erklärung aufgenommen werden, die der Kommission nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 vorzulegen ist.