Erwägungsgrund 15 32009R0846
Da Artikel 7 Absatz 4 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 Regeln für die Berechnung der Gemeinkosten festlegt, sollte die Anwendung paralleler Regeln, die in Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 festgelegt sind, vermieden werden. Im Hinblick auf den Vertrauensschutz sollte jedoch den Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Regeln für Vorhaben der Programme des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgewählt wurden.