Erwägungsgrund 14 32010R1092
Es sollte ein Europäisches Finanzaufsichtssystem (European System of Financial Supervision — ESFS) errichtet werden, welches die Akteure der Finanzaufsicht auf nationaler und auf Unionsebene zum Handeln in einem Netzwerk zusammenführt. Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sollten die Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in gegenseitiger Achtung zusammenarbeiten und insbesondere eine angemessene und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicherstellen. Auf der Ebene der Union sollte der Netzverbund aus dem ESRB und drei Aufsichtsbehörden auf Mikroebene bestehen: der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden gemeinsam „ESA“).