Erwägungsgrund 21 32010R1092
Der ESRB sollte von Fall zu Fall — nachdem er den Rat rechtzeitig zuvor unterrichtet hat, damit dieser reagieren kann — entscheiden, ob eine Empfehlung vertraulich bleiben oder veröffentlicht werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Veröffentlichung die Befolgung von Empfehlungen unter bestimmten Umständen fördern kann.