Erwägungsgrund 23 32010R1092
Der ESRB sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal im Jahr, im Fall von weit verbreiteten finanziellen Notlagen öfter, Bericht erstatten. Erforderlichenfalls sollten das Europäische Parlament und der Rat den ESRB ersuchen können, bestimmte die Finanzstabilität betreffende Fragen zu untersuchen.