Erwägungsgrund 31 32010R1092
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union) festgestellt, „dass der Wortlaut des Artikels 95 EG [jetzt Artikel 114 AEUV] nicht den Schluss erlaubt, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann nämlich aufgrund seiner Sachwürdigung die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf Artikel 95 EG gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen.“ Der ESRB sollte einen Beitrag zur Finanzstabilität, die für die weitere Finanzintegration im Binnenmarkt erforderlich ist, leisten, indem er die Systemrisiken beobachtet und gegebenenfalls Warnungen und Empfehlungen ausspricht. Diese Aufgaben stehen in engem Zusammenhang mit den Zielen der Unionsvorschriften über den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen. Daher sollte der ESRB auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV eingesetzt werden.