Erwägungsgrund 15 32012R1024
Diese Verordnung sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren zu bestimmen, welche nationalen Behörden die aus der Verordnung entstehenden Verpflichtungen durchführen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Funktionen und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem IMI an ihre internen Verwaltungsstrukturen anzupassen sowie die Erfordernisse eines spezifischen IMI-Arbeitsablaufs umzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche IMI-Koordinatoren ernennen können, um die Aufgaben der nationalen IMI-Koordinatoren allein oder gemeinsam für einen bestimmten Bereich des Binnenmarkts, einen bestimmten Verwaltungsbereich, eine bestimmte geografische Region oder nach Maßgabe eines anderen Kriteriums durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die von ihnen ernannten IMI-Koordinatoren informieren, sollten jedoch nicht verpflichtet sein, zusätzliche IMI-Koordinatoren im IMI anzugeben, wenn dies nicht für sein ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlich ist.