Erwägungsgrund 31 32012R1024
Die Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) sollte aufgehoben werden. Die Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt sollte auch weiterhin Anwendung finden, wenn es um Fragen des Informationsaustauschs gemäß der Richtlinie 2006/123/EG geht.