Erwägungsgrund 30 32012R1024
Werden internationale Übereinkommen zwischen der Union und Drittländern geschlossen, die unter anderem die Anwendung von Bestimmungen von im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten der Union erfassen, sollte es möglich sein, die jeweiligen Ansprechpartner der IMI-Akteure in diesen Drittländern in die durch das IMI unterstützten Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit einzubeziehen, sofern festgestellt wurde, dass das betreffende Drittland ein angemessenes Maß an Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG bietet.