Erwägungsgrund 20 32012R1024
Sind die Mitgliedstaaten ihrer Mitteilungspflicht aufgrund des Artikels 15 Absatz 7 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft nachgekommen, so sollte von ihnen nicht auch gefordert werden, dieselbe Mitteilung mit Hilfe des IMI zu machen.