Erwägungsgrund 10 32013R1022
Der Binnenmarkt und der Zusammenhalt der Union sollten sichergestellt sein, und in diesem Zusammenhang sollten Fragen in Bezug auf die Führungsstruktur der EBA und ihre Abstimmungsmodalitäten sorgfältig erwogen werden und die Gleichbehandlung von Mitgliedstaaten, die am mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingerichteten einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, und anderen Mitgliedstaaten gewährleistet sein.