Erwägungsgrund 19 32013R1022
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sollte ausgewogen sein und es sollte eine ordnungsgemäße Vertretung der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleistet sein.
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sollte ausgewogen sein und es sollte eine ordnungsgemäße Vertretung der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleistet sein.