Erwägungsgrund 16 32013R1022
Beschlüsse über Maßnahmen im Krisenfall sollten von dem Rat der Aufseher mit einer einfachen Mehrheit gefasst werden, die eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen sollte.