Erwägungsgrund 8 32013R1022
Die EBA sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Auskünfte von Finanzinstituten verlangen können; dies sollte sich auf sämtliche Informationen beziehen, zu denen diese Finanzinstitute rechtmäßigen Zugang haben, wie etwa Informationen, die sich im Besitz von Personen befinden, die von dem betreffenden Finanzinstitut für die Ausführung einschlägiger Tätigkeiten eine Vergütung erhalten, von externen Rechnungsprüfern für das betreffende Finanzinstitut durchgeführte Prüfungen sowie Kopien von einschlägigen Unterlagen, Büchern und Aufzeichnungen.