Erwägungsgrund 18 32013R1257
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus auszulegen.