Erwägungsgrund 11 32013R1257
Ferner wird anerkannt, dass Schiffe weiterhin anderen internationalen Übereinkommen unterliegen, die ihren sicheren Betrieb auf See während ihres betrieblichen Lebenszyklus gewährleisten sollen, und dass Schiffe zwar bestimmte Rechte und Freiheiten der Schifffahrt wahrnehmen können, zugleich jedoch verpflichtet sind, sich vor Anlaufen eines Hafens anzumelden. Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür entscheiden können, weitere Kontrollen aufgrund anderer internationaler Verträge durchzuführen. Zusätzliche Transitkontrollen werden daher im Rahmen dieser Verordnung nicht als notwendig erachtet.