Erwägungsgrund 20 32017R0825
Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der von den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Durchführung struktureller, institutioneller und administrativer Reformen zukommt, muss bei Zuschüssen ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % der förderbaren Kosten zulässig sein, damit die Ziele des Programms unter Beachtung der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots in vollem Umfang erreicht werden können.