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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Investitionen ANHANG II Ergebnisindikatoren für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen Diese Daten sind in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und in dem im April 2015 vorgelegten Bericht gemäß Artikel 19 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anzugeben. Alle Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln.
Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse für Teilnehmer Unter "Teilnehmern" sind Personen zu verstehen, die unmittelbar von Interventionen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen profitieren, die sich ermitteln lassen, deren Merkmale erfragt werden können und für die besondere Ausgaben getätigt werden. Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse sind: — Arbeitslose Teilnehmer, die die Teilnahme an dem durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützten Vorhaben beendet haben* — Arbeitslose Teilnehmer, denen nach ihrer Teilnahme eine Arbeitsstelle oder eine weiterführende Ausbildung, ein Ausbildungs- oder ein Praktikumsplatz angeboten wird* — Arbeitslose Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen oder einen Arbeitsplatz, einschließlich einer Selbständigen Tätigkeit, haben* — Langzeitarbeitslose Teilnehmer, die die Teilnahme an dem durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützten Vorhaben beendet haben* — Langzeitarbeitslose Teilnehmer, denen nach ihrer Teilnahme eine Arbeitsstelle oder eine weiterführende Ausbildung, ein Ausbildungs- oder ein Praktikumsplatz angeboten wird* — Langzeitarbeitslose Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen oder einen Arbeitsplatz, einschließlich einer Selbständigen Tätigkeit, haben* — Nichterwerbstätige Teilnehmer ohne schulische/berufliche Bildung, die die Teilnahme an dem durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützten Vorhaben beendet haben** — Nicht erwerbstätige Teilnehmer, denen nach ihrer Teilnahme eine Arbeitsstelle oder eine weiterführende Ausbildung, ein Ausbildungs- oder ein Praktikumsplatz angeboten wird* — Nicht erwerbstätige Teilnehmer ohne schulische/berufliche Bildung, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen oder einen Arbeitsplatz, einschließlich einer Selbständigen Tätigkeit, haben*.
Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse für Teilnehmer Indikatoren für längerfristige Ergebnisse sind: — Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme eine weiterführende Ausbildung, zu einer Qualifizierung führende Schulungsprogramme, eine Ausbildung oder ein Praktikum absolvieren*, — Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben*, — Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme selbständig sind*. Die Daten zu den Indikatoren für längerfristige Ergebnisse werden auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern innerhalb jeder Investitionspriorität gesammelt. Die interne Validität der Auswahl stellt sicher, dass die Daten auf Ebene der Investitionspriorität verallgemeinert werden können. ANHANG III Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates Vorliegende Verordnung Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 7 Artikel 9 Artikel 8 Artikel 10 Artikel 9 — Artikel 10 — Artikel 11 Artikel 12 Artikel 11 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikels 16 bis 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 12 Artikel 26 Artikel 13 Artikel 27 Artikel 14 Artikel 28 Artikel 15 Artikel 29 (+) Die Verwaltungsbehörden richten ein System zur Aufzeichnung und Speicherung der Daten der einzelnen Teilnehmer in digitalisierter Form gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ein. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Datenverarbeitung müssen in Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31), insbesondere Artikel 7 und 8, stehen. Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG. Ihre Verarbeitung ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt (Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG). Für die Begriffsbestimmung von „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ siehe Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG. Bei Daten, die zu den mit ** gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG. Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses entweder im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der Kontrollstelle andere als die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Ausnahmen vorsehen (Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG). (++) Die Daten werden auf der Ebene kleinerer Verwaltungseinheiten (lokaler Gebietskörperschaften) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gesammelt (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
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