Erwägungsgrund 13 32013R1304
Der ESF sollte zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 beitragen, indem er eine stärkere Mittelkonzentration auf die Prioritäten der Union gewährleistet. Ein Mindestanteil der Finanzierung der Kohäsionspolitik für den ESF wird gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1303/2013 festgelegt. Dank der Zuweisung eines zweckgebundenen Mindestbetrags in Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der ESF-Mittel für jeden Mitgliedstaat sollte der ESF vor allem seine Unterstützung für die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und der Armut intensivieren. Auswahl und Anzahl der Investitionsprioritäten für die ESF-Finanzhilfen sollte ebenfalls begrenzt werden, entsprechend dem Entwicklungsstand der unterstützten Regionen.