Erwägungsgrund 14 32013R1304
Um eine genauere Begleitung und eine bessere Bewertung der Ergebnisse, die durch die ESF-geförderten Maßnahmen auf Unionsebene erzielt werden, zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren festgelegt werden. Diese Indikatoren sollten der Investitionspriorität und der Art von Maßnahme entsprechen, die nach dieser Verordnung und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützt werden. Die Indikatoren sollten erforderlichenfalls durch programmspezifische Ergebnisindikatoren bzw. Output-Indikatoren ergänzt werden.