Erwägungsgrund 3 32013R1304
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. Juni 2010 gefordert, dass die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden "Strategie Europa 2020") durch alle gemeinsamen Politikbereiche, darunter die Kohäsionspolitik, unterstützt wird. Um sicherzustellen, dass der ESF gänzlich auf die Ziele dieser Strategie abgestimmt ist, vor allem in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Weiterbildung und Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, Armut und Diskriminierung sollte der ESF die Mitgliedstaaten unterstützen, wobei den einschlägigen integrierten Leitlinien und den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, die gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommen werden, sowie gegebenenfalls auf nationaler Ebene den nationalen Reformprogrammen, die durch nationale Beschäftigungs–strategien, nationale Sozialberichte, nationale Strategien zur Integration der Roma und nationale Strategien zugunsten von Menschen mit einer Behinderung ergänzt werden, Rechnung zu tragen ist. Überdies sollte der ESF zu wesentlichen Gesichtspunkten der Umsetzung der Leitinitiativen beitragen, insbesondere zu der "Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten", der Initiative "Jugend in Bewegung", und der Initiative "Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung". Außerdem sollte er Mittel für einschlägige Maßnahmen im Rahmen der Initiativen "Eine Digitale Agenda für Europa" und "Innovationsunion" bereitstellen.