Art. 165 32013R0952
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
a)
für die Abgabe der Standard-Zollanmeldung gemäß Artikel 162,
b)
für die Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 1.