Art. 277 32013R0952
Befreiung von den Ausfuhrabgaben für vorübergehend ausgeführte Unionswaren
Unbeschadet des Artikels 259 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie wiedereingeführt werden.