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Im Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck makroprudenzielle Instrumente: a) die Kapitalpuffer im Sinne der Artikel 130 bis 142 der Richtlinie 2013/36/EU; b) die Maßnahmen für im Inland zugelassene Kreditinstitute oder eine Untergruppe dieser Kreditinstitute gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; c) alle anderen, von den NDAs oder NCAs zu ergreifenden Maßnahmen, die auf die Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken abzielen und die in der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehen sind, vorbehaltlich der in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren in den im einschlägigen Unionsrecht ausdrücklich bestimmten Fällen.
Unbeschadet des Artikels 22 der SSM-Verordnung in Bezug auf an einzelne beaufsichtigte Unternehmen gerichtete Beschlüsse stellen die in den Artikel 5 Absätze 1 und 2 der SSM-Verordnung genannten makroprudenziellen Verfahren keine EZB- oder NCA-Aufsichtsverfahren im Sinne dieser Verordnung dar.
ob die Abdeckung der verschiedenen in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU zur Bewältigung ähnlicher Risiken vorgesehenen Instrumente der…
dargelegt hat, dass andere nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU zur Verfügung stehende Instrumente der Makroaufsicht weniger…
„benannte nationale makroprudenzielle Behörde“ die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung…
„benannte nationale makroprudenzielle Behörde“ : die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung…
Die in Teil VIII vorgesehenen Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen der EZB, den NCAs und NDAs im Hinblick auf makroprudenzielle Aufgaben und Instrumente…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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