Art. 124 32014R0468
Verweisung mutmaßlicher Verstöße an die Untersuchungsstelle
Ist die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus der SSM-Verordnung der Auffassung, dass es Gründe für den Verdacht gibt, dass ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, das seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets hat, einen oder mehrere Verstöße
a)
nach dem einschlägigen, direkt anwendbaren Unionsrecht im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der SSM-Verordnung begeht oder begangen hat oder
b)
gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB im Sinne von Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung begeht oder begangen hat, verweist die EZB die Sache an die Untersuchungsstelle.