Art. 90 32014R0468
Eine NCA unterstützt die EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter den in der SSM-Verordnung und dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und übt insbesondere sämtliche nachfolgend genannten Tätigkeiten aus:
Übermittlung von Beschlussentwürfen an die EZB gemäß Artikel 91, die in dem teilnehmenden Mitgliedstaat der NCA niedergelassene, bedeutende beaufsichtigte Unternehmen betreffen;
Unterstützung der EZB bei der Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Rechtsakte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der der EZB durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben, einschließlich der Unterstützung bei Überprüfungstätigkeiten und der täglichen Bewertung der Lage eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens;
Unterstützung der EZB bei der Durchsetzung ihrer Beschlüsse, erforderlichenfalls unter Ausübung der in Artikel 9 Absatz 1 dritter Unterabsatz und in Artikel 11 Absatz 2 der SSM-Verordnung genannten Befugnisse.
Bei der Unterstützung der EZB folgen die NCAs den Anweisungen der EZB in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen.