Erwägungsgrund 20 32014R0609
Aus Gründen der Kohärenz und unter Berücksichtigung des Artikels 11 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der genannte Beschluss und ab 1. Januar 2014 gelten —
Aus Gründen der Kohärenz und unter Berücksichtigung des Artikels 11 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der genannte Beschluss und ab 1. Januar 2014 gelten —