Erwägungsgrund 20 32014R0656
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung spezieller Regeln für die Überwachung der Seegrenzen durch Grenzschutzbeamte unter Koordinierung der Agentur, aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften und Praktiken von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des multinationalen Charakters der Einsätze auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.