Erwägungsgrund 11 32014R0656
Die Anwendung dieser Verordnung sollte die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen, insbesondere was die Unterstützung der Opfer von Menschenhandel betrifft.
Die Anwendung dieser Verordnung sollte die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen, insbesondere was die Unterstützung der Opfer von Menschenhandel betrifft.