Erwägungsgrund 13 32014R0656
Das etwaige Bestehen einer Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat entbindet die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen nach dem Unionsrecht und dem Völkerrecht, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, wenn ihnen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Drittstaat wesentliche Gründe für die Annahme darstellen, dass für den Antragsteller die ernste Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, oder wenn ihnen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass dieser Drittstaat Praktiken anwendet, die gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen.