Erwägungsgrund 3 32014R0656
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte auf Grenzüberwachungseinsätze begrenzt sein, die von den Mitgliedstaaten an ihren Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“), die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates errichtet wurde, koordinierten operativen Zusammenarbeit durchgeführt werden. Ermittlungs- und Strafmaßnahmen unterliegen dem nationalen Strafrecht und den bestehenden Rechtshilfeinstrumenten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union.