Erwägungsgrund 5 32014R0656
Die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten ist von entscheidender Bedeutung, um unbefugte Grenzübertritte zu verhindern, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und den Verlust von Menschenleben auf See zu vermeiden. Die Agentur kann im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, sofern die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte von Migranten gewährleistet ist, mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten zusammenarbeiten, insbesondere in den Bereichen Risikoanalyse und Ausbildung; ferner sollte die Agentur die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten erleichtern. Wenn die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in deren Hoheitsgebiet oder Küstenmeer stattfindet, sollten die Mitgliedstaaten und die Agentur Normen und Standards einhalten, die denen des Unionsrechts zumindest gleichwertig sind.